Kapitel 7 | Luftraum

7.1 | EINFÜHRUNG VON LUFTRAUMBESCHRÄNKUNGEN

7.1.1 | ZONENEINTEILUNG

In Deutschland gibt es bestimmte Zonen, in denen das Fliegen mit unbemannten Luftfahrzeugen nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Diese Zonierung ist im neuen § 21h LuftVO verankert. Diese Regelung gilt vor allem für das Fliegen mit unbemannten Luftfahrzeugen in der Kategorie Open.

Generell gilt dieses Verbot für die folgenden Bereiche:

  1. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind.

7.1.2 | BEREITSTELLUNG VON INFORMATION

7.1.3 | SYSTEMANFORDERUNGEN

7.1.4 | VERY LOW LEVEL

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