Kapitel 4 | Betriebliche Maßnahmen

4.1 | TECHNISCHE UND OPERATIONELLE MASSNAHMEN FÜR BODENRISIKEN

In der offenen Kategorie, Unterkategorie A2, muss der Pilot beim Betrieb mit einem unbemannten Luftfahrzeug von mehr als 250 Gramm in der Nähe von Personen einen Abstand halten, der mindestens der Flughöhe entspricht = 1:1-Regel. Folgende horizontale Mindestabstände sind jedoch einzuhalten:

  • 30 Meter
  • 5 Meter im Niedriggeschwindigkeitsmodus für eine Drohne der Klaswse C2

Beispiel 1:

Beispiel 2:

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