Kapitel 4 | Betriebliche Maßnahmen

4.1 | TECHNISCHE UND OPERATIONELLE MASSNAHMEN FÜR BODENRISIKEN

Wenn das unbemannte Luftfahrzeug mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm (A2 oder A3) in

der Nähe von Menschen operiert, muss der Pilot einen Abstand einhalten, der mindestens der Flughöhe entspricht (1:1-Regel). Allerdings müssen die folgenden horizontalen Mindestabstände eingehalten werden:

  • 50 Meter für herkömmliche Drohnen (Drohnen ohne Cx-Klassen-Kennzeichnung)
  • 30 Meter für Drohnen der Klasse (Drohnen mit Cx-Kennzeichnung)
Erstellen Sie ein Konto, um weiterzulesen