Kapitel 1 | Luftfahrtverordnung

1.5 | REGISTRIERUNG VON BETREIBERN

Jeder, der gerade mit einem unbemannten Luftfahrzeug (schwerer als 250 Gramm oder mit einer Kamera) fliegt, gilt als Operator (Luftfahrzeugführer). Als Operator müssen Sie sich dazu bei der zuständigen Behörde anmelden. Für die Registrierung als Operator müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllt sein, und es ist auch ein festgelegtes Verfahren einzuhalten.

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