Kapitel 8 | Flugsicherheit

8.4 | ABSTAND ZU UNBETEILIGTEN PERSONEN

Definition von unbeteiligten Personen

Eine Person kann als am Betrieb des UAS "beteiligt" angesehen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind. Vor dem Flug, die Person:

  1. dem Betreiber des UAS oder dem Fernpiloten die ausdrückliche Erlaubnis (auch mündlich) erteilt hat, an dem UAS-Einsatz teilzunehmen (auch indirekt als Zuschauer oder indem er einfach akzeptiert, von dem UAS überflogen zu werden) und:
Erstellen Sie ein Konto, um weiterzulesen