Kapitel 8 | Flugsicherheit

8.4 | ABSTAND ZU UNBETEILIGTEN PERSONEN

Definition von unbeteiligten Personen

Eine Person kann als am Betrieb des UAS "beteiligt" angesehen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind. Vor dem Flug, die Person:Eine Person kann als am Betrieb des UAS "beteiligt" angesehen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind. Vor dem Flug, die Person:

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