Kapitel 8 | Flugsicherheit

8.9 | ENTFERNUNGSKRITERIEN 

In den Niederlanden unterliegt der Abstand zu Straßen und Schienenwegen einer Reihe von Ergänzungen der europäischen Verordnung. Für die Unterkategorien A1 und A2 ist es verboten, in einem horizontalen Abstand von 50 Metern von Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 Stundenkilometern und in einem horizontalen Abstand von 25 Metern von Eisenbahnlinien zu fliegen. Für die Unterkategorie A3 beträgt diese horizontale Entfernung 150 Meter.

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