Kapitel 8 | Flugsicherheit

8.7 | FLIEGEN MIT EINEN BEOBACHTER 

Der Beobachter sollte nicht als verlängerter Arm des Piloten betrachtet werden, um das Luftfahrzeug innerhalb der VLOS-Bedingungen zu halten. Daher ist es nicht zulässig, den VLOS-Abstand zwischen dem unbemannten Luftfahrzeug und dem Piloten zu vergrößern, weil ein Beobachter eingeschaltet ist. Letztlich bleibt der Pilot immer für die Sicherheit des Fluges verantwortlich. Ausnahmen von dieser Regel sind natürlich Notfallsituationen – in diesen Fällen geht immer die Sicherheit vor.

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